Elterngeld wird in jedem Bezugszeitraum grundsätzlich nur einmal gezahlt. Dies wird einmal daran deutlich, dass § 5 BEEG bestimmt, dass beide Elternteile den Bezugsberechtigten bestimmen müssen, wenn sie beide Anspruch auf Elterngeld haben. Die im Antrag zu treffende Entscheidung ist für beide Eltern verbindlich und kann nur in Fällen besonderer Härte einmalig geändert werden.

Wenn beide Elternteile sich nicht einigen können, regelt § 5 Abs. 2 Satz 1 BEEG die Aufteilung des Elterngelds zwischen den Elternteilen, wenn sie zusammen mehr als die ihnen insgesamt zustehenden Monatsbeträge Elterngeld beanspruchen, einer aber nicht mehr als die ihm grundsätzlich zustehende Hälfte. Satz 2 bestimmt die Verteilung, wenn jeder der Elternteile mehr als die Hälfte der ihnen gemeinschaftlich zustehenden Elterngeldmonate beansprucht.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung der Ansprüche

Beispiel zu § 5 Abs. 2 Satz 1 BEEG:

Der Vater beantragt Elterngeld für 5 Monate; die Mutter beantragt Elterngeld für 11 Monate. Ihnen stehen gemeinschaftlich 14 Monatsbeträge zu.

Erfolgt auch nach einem Hinweis der Elterngeldstelle keine Änderung der Anträge, werden dem Vater die beantragten 5 Monate bewilligt und der Mutter die verbleibenden 9. Eine verhältnismäßige Kürzung findet nicht statt, um dem zu viel beanspruchenden Elternteil keinen Vorteil auf Kosten des anderen Elternteils zu verschaffen. Eine Aufstockung auf die bis zur Hälfte des Anspruchszeitraums fehlenden Monatsbeträge unterbleibt ebenfalls.

Beispiel zu § 5 Abs. 2 Satz 2 BEEG:

Die Mutter beantragt Elterngeld für die ersten 9 Lebensmonate des Kindes; der Vater beantragt Elterngeld für die Lebensmonate 6–12. Beiden gemeinschaftlich stehen 14 Monatsbeträge zu.

Ohne Einigung erhält die Mutter Elterngeld für die ersten 7 Lebensmonate des Kindes. Der Vater erhält die restlichen beantragten 7 Monate.

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