Begriff

Der Lohnsteuerabzug erfolgt anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale und Freibeträge). Diese werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. Für die Lohnsteuerberechnung müssen Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch aus der ELStAM-Datenbank abrufen und anwenden. Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden ELStAM müssen in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in § 39 EStG geregelt. Die Regelungen zur Bildung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale finden sich in § 39e EStG. § 39c EStG enthält Regelungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer ohne ELStAM. Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geregelt (BMF, Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137). Zu Informationen zu beschränkt Steuerpflichtigen siehe BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087 und LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 19.12.2019, S 2363 A - St 31 6.

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