Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der ELStAM[1] seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das BZSt die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ermitteln.[2]
Ebenso erfolgt ein Abzug nach der Steuerklasse VI, wenn der Arbeitnehmer
- eine Übermittlung der ELStAM an den Arbeitgeber gesperrt hat oder
- beim Finanzamt beantragt hat, für ihn keine ELStAM zu bilden oder
- die gebildeten ELStAM nicht bereitzustellen.[3]
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