Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen.[1] Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:

  • Authentifizierung durch Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,
  • Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters,
  • Tag der Geburt des Arbeitnehmers,
  • Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und
  • Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Abruf durch Dritte (z. B. Steuerberater)

Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren.

Monatlicher Abruf der ELStAM

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die ELStAM monatlich abzurufen.[2] Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber im Elster Online-Portal beantragen, per E-Mail über die Bereitstellung der Änderungen unterrichtet zu werden.

Anwendung der abgerufenen ELStAM

Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis ihm das BZSt geänderte ELStAM bereitstellt oder der Arbeitgeber dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.

 
Hinweis

Elektronischer Datenaustausch der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2026

Voraussichtlich ab 1.1.2026 sollen die ELStAM auch die Höhe der monatlichen Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung umfassen. Der Start dieses Verfahrens verschiebt sich aufgrund der Komplexität um bis zu 2 Jahre nach hinten. Ursprünglich wurde der 1.1.2024 angestrebt.[3]

[3] Oberste Finanzbehörde des Bundes und der Länder v. 10.5.2023, IV C 5 – S 2363/20/10002:006.

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