Wird ein Arbeitnehmer zu einer Tochtergesellschaft des ausländischen Betriebes nach Deutschland entsandt, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für eine Entsendung wie bei nicht verbundenen Unternehmen. Es muss geprüft werden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale bei der Tochtergesellschaft im entsendenden Unternehmen liegen. In der Regel liegt keine Entsendung vor, wenn das bisherige ausländische Arbeitsverhältnis in den Hintergrund tritt. Anhaltspunkte hierfür sind, dass der wirtschaftliche Wert der Arbeit ausschließlich der deutschen Tochtergesellschaft zuzurechnen ist und der Entgeltanspruch sich gegen die deutsche Tochtergesellschaft anstatt gegen den ausländischen Betrieb richtet.

 
Hinweis

Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe

Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem ausländischen Unternehmen zu einer deutschen Tochtergesellschaft entsandt, kann das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe bei der deutschen Tochtergesellschaft unter engen Voraussetzungen geltend gemacht werden. Dies ist möglich, wenn es sich um eine kurzfristige Entsendung (bis 2 Monate) nach Deutschland handelt, der ausländische Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst und der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch sich ausschließlich gegen das ausländische Unternehmen richtet.

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