Bei Arbeitnehmern, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit nur an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, also beim Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte haben, fallen sämtliche Fahrten unter die begünstigten Reisekosten.[1] Fährt der Arbeitnehmer gelegentlich zum Betrieb, werden auch diese Fahrten wie ein auswärtiges Dienstgeschäft behandelt. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Eine Anhebung des Kilometersatzes bei den Reisekosten ist im Unterschied zur Pendlerpauschale nicht erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Fahrten Wohnung – Einsatzstelle

Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr folgende Strecken:

  • An 80 Arbeitstagen fährt er zur Einsatzstelle A, die 15 km von seiner Wohnung entfernt liegt.
  • Die Einsatzstelle B (Entfernung zur Wohnung = 24 km) steuert er an 60 Arbeitstagen an.
  • An der Einsatzstelle C (Entfernung = 40 km) und
  • an der Einsatzstelle D (Entfernung = 55 km) ist er jeweils an 40 Arbeitstagen tätig.

Ergebnis: Sämtliche Fahrten von der Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen A, B, C und D stellen Reisekosten dar. Dies gilt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer zu den einzelnen Einsatzorten fährt. Ebenso sind gelegentliche Fahrten zum Betrieb mangels erster Tätigkeitsstätte berufliche Auswärtstätigkeiten, die unter die steuerlichen Reisekosten fallen.

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