Soweit Einmalzahlungen in der Zeit von Januar bis März geleistet werden, kann es durch die Anwendung der Märzklausel zu einer Zuordnung ins Vorjahr kommen. Die Zuordnung der Beiträge zum Vorjahr gilt immer einheitlich für alle Versicherungszweige, in denen Versicherungspflicht besteht. Wegen der unterschiedlich hohen Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und der Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits können Fälle auftreten, in denen die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-/Pflegeversicherung überschritten wird, nicht jedoch die in der Renten-/Arbeitslosenversicherung. In diesem Sonderfall gilt die rückwirkende Zuordnung nicht nur für die Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung. Damit soll vermieden werden, dass die Einmalzahlungen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und für die Berechnung der Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung unterschiedlichen Kalenderjahren zugeordnet wird.
Zuordnung ins Vorjahr gilt für alle Versicherungszweige
Einem kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigem Angestellten mit einem monatlichen Gehalt von 4.250 EUR wird im März 2024 eine Tantieme i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Die Überschreitung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist wie folgt zu prüfen:
Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung | EUR | |
---|---|---|
monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2024 | 5.175 | |
Beitragsbemessungsgrenze 1.1. bis 31.3.2024 | 15.525 | |
./. Gehalt 1.1. bis 31.3.2024 | 12.750 | |
Differenz | 2.775 |
Ergebnis: Da die Einmalzahlung (3.000 EUR) die Differenz zwischen anteiliger Jahres-Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (2.775 EUR) überschreitet, muss die Tantieme für die Beitragsberechnung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum 2023 zugeordnet werden. Diese Entscheidung gilt gleichzeitig für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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