BMF, 04.11.1998, IV C 3 - S 2253 - 8/98

Nach dem BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, daß Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung ist (bei Ferienwohnungen). Nur in derartigen Ausnahmefällen muß festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist. Insoweit entspricht das BFH-Urteil vom 30.9.1997 (a.a.O.;) den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 23.7.1992 (BStBl 1992 I S. 434).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei der Prüfung, ob eine Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist, bei der Ermittlung des Totalüberschusses Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nicht aus den Werbungskosten auszusondern. Soweit sich aus dem BFH-Urteil vom 30.9.1997 etwas anderes ergibt, ist dem nicht zu folgen.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1444

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