BMF, 20.1.1984, IV B 4 - S 2248 - 2/84

Zahlungen für die Betreuung, Versorgung und Erziehung eines Kindes in einer fremden Familie werden entweder aus öffentlichen Kassen oder von privater Seite, dabei in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes, geleistet. Zu der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags (Erziehungsgeldes) für Kinder in Familienpflege ist im BMF-Schreiben vom 16.11.1982, IV B 4 - S 2121 - 85/82 Stellung genommen.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

  1. Bei den Vergütungen, die eine Pflegeperson für die Betreuung eines fremden Kindes erhält, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt auch für den Teil der Vergütung, der für den unmittelbaren Lebensunterhalt des betreuten Kindes verwendet wird. Eine dem § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Steuerbefreiung gibt es für Zahlungen aus privaten Mitteln nicht.
  2. Die Pflegepersonen leisten Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Betreuung des Kindes. Es ist anzunehmen, daß in privaten Pflegestellen Aufwendungen in etwa gleicher Höhe anfallen wie in Pflegestellen, für die Pflegegeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. In Anlehnung an die für Pflegegeldzahlungen aus öffentlichen Kassen getroffene Regelung wird daher aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden:

    bei Tagespflege 400 DM (bei Teilzeitpflege der entsprechende Anteil)
    bei Wochenpflege (fünf Tage) 480 DM  
    bei Wochenpflege (sechs Tage) 530 DM  
    bei Vollzeit-/Dauerpflege 620 DM  

    Bei der Bemessung der Betriebsausgabenpauschalen wurde berücksichtigt, daß die Kosten für den unmittelbaren Lebensbedarf des Kindes anders als bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen nicht steuerfrei erstattet werden können.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1984 , 134

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