Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber[1], soweit diese notwendig und verhältnismäßig sind.

Nach § 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG erhalten die betriebszugehörigen Beisitzer der Einigungsstelle für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Sie haben aber Anspruch, für die Zeit der Einigungsstellentätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitstätigkeit freigestellt zu werden. Findet das Einigungsstellenverfahren außerhalb ihrer Arbeitszeit statt, haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG.[2]

Nach § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG haben der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung. Der Vergütungsanspruch setzt voraus, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Bestellung des betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers gefasst hat.[3] In der Praxis empfiehlt es sich, die Vergütungsfrage vor Beginn der Einigungsstellensitzung zu klären. Die betriebsfremden Beisitzer können üblicherweise 7/10 der mit dem Vorsitzenden vereinbarten Vergütung beanspruchen.[4]

[2] Kania, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2017, § 76a BetrVG, Rz. 3 m. w. N.
[4] Koch, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2016, § 232, Rzn. 45-46.

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