Für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen besteht Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn sie einen oder mehrere Pflegebedürftige,

  • der Ansprüche auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat,
  • mindestens mit Pflegegrad 2 eingestuft ist,
  • insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich regelmäßig an mindestens 2 Tagen in der Woche in seiner/ihrer häuslichen Umgebung pflegen.[1]

Für den Eintritt der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ist es unerheblich, welche Zeit für den einzelnen Pflegebedürftigen aufgewendet wird. Allerdings muss durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Personen insgesamt die Mindeststundenzahl von 10 Stunden von der ehrenamtlich tätigen Pflegeperson erreicht werden.

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