Die zuvor genannten Grundsätze für die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit dem Ehegatten/Lebenspartner gelten entsprechend für Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse mit Kindern, die im elterlichen Betrieb mitarbeiten.[1]

Bei Verträgen über Aushilfstätigkeiten oder gar über eine Berufsausbildung von Kindern im elterlichen Betrieb prüft die Finanzverwaltung, ob die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, sowie ob sie im Einzelfall inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden.[2]

Aufwendungen für den Meisterlehrgang eines nicht im Betrieb mitarbeitenden Kindes sind jedoch nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen.[3]

Bei Hilfeleistungen von Kindern im elterlichen Betrieb liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor, wenn geringfügige oder typischerweise private Arbeiten verrichtet werden.

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