Eine steuerliche Anerkennung setzt insbesondere voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich den zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen.[1] Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bar- als auch für Sachlohn.

 
Hinweis

Dienstwagen an Arbeitnehmer-Ehegatten

Nach Auffassung des BFH ist die Überlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Folglich ist solch ein Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.[2]

Enthält der Arbeitsvertrag z. B. eine Scheidungsklausel, wonach bei einer Ehescheidung das Dienstverhältnis enden soll, hält dieser Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand und wird steuerrechtlich nicht anerkannt.[3]

Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen Beweisanzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen.

Fremdvergleich nicht auf laufenden Arbeitslohn beschränkt

An den Arbeitnehmer-Ehegatten/-Lebenspartner darf nur dann ein sonstiger Bezug, wie z. B. ein Weihnachtsgeld gezahlt werden, wenn auch familienfremde Arbeitnehmer einen solchen Bezug erhalten (würden).[4] Auch kann ein Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner steuerlich unwirksam sein, wenn im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über den Urlaubsanspruch und die Urlaubsdauer getroffen wird. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, wenn das Vertragsformular einen besonderen Abschnitt für eine Urlaubsregelung enthält.[5]

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