1 Geldwerter Vorteil beim E-Scooter

E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Sie sind daher wie Kraftfahrzeuge zu behandeln und der geldwerte Vorteil ist nach der 1-%-Methode zu ermitteln.[1] Da es sich bei der Überlassung eines E-Scooters um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, ist der geldwerte Vorteil auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Abgrenzung und Definition von E-Scooter, Elektro-Tretroller und Elektroroller

E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller zählen zu den sog. Elektrokleinstfahrzeugen ohne Sitz. Sie sind vom Elektroroller zu unterscheiden. Bei E-Rollern handelt es sich um leistungsstarke Elektromotorroller mit Sitzen als klassische Variante des Motorrollers. E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Seit der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge vom 6.6.2019 gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung dieser E-Scooter im Straßenverkehr. Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit

  • Lenk- oder Haltestange,
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und
  • einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis.

Bewertung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen der Dienstwagenbesteuerung. Da E-Scooter die Voraussetzungen der 0,25-%-Regelung erfüllen, d. h.

  1. reines E-Fahrzeug ohne C02-Ausstoß,
  2. erstmalige Überlassung ab 2019 und
  3. Kaufpreis unter 60.000 EUR,

ist der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage mit 25 % bei der 1-%-Methode anzusetzen. Dasselbe gilt für den 0,03-%-Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nutzung für Teilstrecken

Nutzt der Arbeitnehmer seinen betrieblichen E-Scooter im Park-and-Ride-Betrieb, z. B. für Teilstrecken vom oder zum Bahnhof, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur hinsichtlich der Fahrstrecke, für die der E-Scooter tatsächlich eingesetzt wird. Voraussetzung für den Ansatz der Teilkilometer ist, dass der Arbeitnehmer für die übrige Fahrstrecke die Nutzung eines anderes Verkehrsmittels nachweisen kann, etwa durch die Vorlage von Monats- oder Jahrestickets öffentlicher Verkehrsmittel.[2]

 
Hinweis

Höhe des geldwerten Vorteils

Mit Blick auf die Anschaffungskosten, die im Normalfall unter 1.000 EUR liegen, kann die hieraus resultierende steuerliche Mehrbelastung vernachlässigt werden. Selbst bei einem Neupreis von 1.000 EUR beträgt der monatliche geldwerte Vorteil nur 2,50 EUR für die Privatnutzung (25 % von 1.000 EUR x 1 %) zzgl. des 0,03-%-Zuschlags bei Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der selbst bei Fahrstrecken bis zu 10 km im Centbereich liegt.

2 Pauschalbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Den geldwerten Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, kann der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern.[1] Er bleibt damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Die Pauschalbesteuerung ist auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber als Werbungskosten gelten machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale von 0,30 EUR (bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer).[2] Bei einem Neupreis von 1.000 EUR für den E-Scooter ergibt sich eine geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 7,5 Cent (= 0,25 % x 1.000 EUR x 0,03 %) pro Entfernungskilometer. Die Obergrenze hat deshalb beim E-Scooter keine (nachteilige) Auswirkung.

3 Werbungskostenabzug

Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser beruflichen Aufwendungen wird eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für die Gesamtstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte gewährt, die sich durch die sog. Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 EUR[1] (2021: 0,35 EUR) erhöht. Die Entfernungspauschale kommt auch für die (Teil-)Strecke zur Anwendung, für die der Arbeitnehmer einen E-Scooter benutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen eigenen oder einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Scooter benutzt.

Wird der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters pauschal mit 15 % versteuert, ist dies in Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Insoweit entfällt der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem E-Scooter.[2] Die Pauschalierung mit 25 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkei...

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