Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung einer E-Learning-Plattform.

Vorbemerkung

In Zeiten sowohl zunehmenden Fachkräftemangels als auch voranschreitender Digitalisierung und mobiler Arbeit sind ortsungebundene, flexibel einsetzbare digitalisierte Formen und Inhalte betrieblicher Weiterbildung nicht mehr wegzudenken.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einsatz von E-Learning als Methode reichen von schlichten Informationsrechten über Beratungsrechte bis hin zu punktuellen einzelnen echten und erzwingbaren Mitbestimmungsrechten.

Die Einführung von E-Learning ist als Personalentwicklungsplanung nach § 92 Abs. 2 BetrVG mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Auswahl, welche Weiterbildungsinhalte für die Abbildung im E-Learning geeignet sind, ist als Maßnahme der Förderung der Berufsbildung von einem Beratungsrecht des Betriebsrats begleitet, § 96 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Kommt über die Eignung einer Maßnahme für den Einsatz im E-Learning keine Einigung zustande, so können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle kann eine Einigung der Parteien nur versuchen, jedoch nicht erzwingen, § 96 Abs. 1a Satz 2 BetrVG. Nachdem die Einigungsstelle ihren Einigungsversuch für gescheitert und beendet erklärt hat, kann der Arbeitgeber selbstständig entscheiden.

Zusätzlich unterliegen die Einführung und alle Modalitäten der Ausgestaltung von E-Learning-Plattformen dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Hiernach kann der Betriebsrat auch die Einführung von E-Learning im Betrieb über die Einigungsstelle erzwingen.[1]

Besonderes Augenmerk haben die Betriebsparteien bei der Einführung von E-Learning-Plattformen auf die Einhaltung des Datenschutzes zu legen. Insoweit empfiehlt sich die Inbezugnahme auf eine Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Einführung von IT-Systemen, um nicht alle technischen und datenschutzrechtlichen Aspekte einzeln regeln zu müssen.

[1] Höchstrichterlich ist die Reichweite des Initiativrechts in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegenwärtig noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung der Instanzen (LAG Hamm, Beschluss v. 27.7.2021, 7 TaBV 79/20) und die Mehrheit der Stimmen der Literatur bejahen ein Initiativrecht (Vgl. Wall, AiB 2021, 47). Das BAG konnte diese Frage jüngst offenlassen (BAG, Beschluss v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21), weil das BAG hier das auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtete Initiativrecht wegen einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 ArbSchG abgelehnt hat.

Betriebsvereinbarung zur Einführung einer E-Learning-Plattform

Zwischen

........................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

........................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

........................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

........................................................

[Name]

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung einer E-Learning-Plattform getroffen:

Präambel

E-Learning stellt für Mitarbeiter eine einfache und niedrigschwellig zugängliche Möglichkeit dar, auch kürzere Zeitfenster zur eigenen beruflichen Weiterbildung zu nutzen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen Arbeitgeber und Betriebsrat Mitarbeitern eine E-Learning-Lernplattform bereitstellen, auf welcher geeignete Inhalte, in einer passenden Methodik und in einem angemessenen Format zur beruflichen Weiterbildung vorgehalten werden. Der Einsatz von E-Learning erfolgt dabei stets unter dem besonderen Augenmerk des Gesundheitsschutzes, vor allem hinsichtlich der Bildschirmarbeitszeit der Mitarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ...... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter, die in Teilzeit tätig sind oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit oder dem Abbau von Guthaben aus einem Arbeitskonto ruht. Ruht das Arbeitsverhältnis aus einem nicht in einer (Konzern-, Gesamt-) oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Rechtsgrund, gilt diese Betriebsvereinbarung für den Mitarbeiter nur dann, wenn dies arbeitsvertraglich oder im Einzelfall mit dem Betriebsrat vereinbart wird.
  4. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzten Mitarbeitern.[1]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich der "Betriebsvereinbarung Qualifikation und Personalentwicklung" in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassten Mitarbeiter.[2]

§ 2 E-Learning

  1. E-Learning wird für Mitarbeiter ergänzend zu präsenten betrieblichen oder außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten.
  2. Mit Einführung von E-Learning sollen Mitarbeiter die Gelegenheit erhalten, zeitlich und räumlich flexibel und ohn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge