(1) Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.01.2010

§ 16 regelt, dass alle Altersteilzeitmodelle durch die BA gefördert werden können, die vor dem 01.01.2010 begonnen wurden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 müssen hingegen nicht vor diesem Stichtag vorliegen. Dadurch wird die Förderung der Altersteilzeitarbeit in den Fällen verblockter Altersteilzeit, bei denen die Wiederbesetzung erst mit Beginn der Freistellungsphase erfolgt, nicht ausgeschlossen.

Nach Abstimmung mit dem BMAS bedeutet dies, dass auch Altersteilzeitmodelle mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren gefördert werden können, in denen der förderfähige Teil der Arbeitsphase erst nach dem 31.12.2009 beginnt, sofern die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor dem 01.01.2010 vorgelegen haben. Bei Altersteilzeitvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren sind die Voraussetzungen des § 2 in Absatz 3 näher geregelt. Es reicht - im Sinne eines gesetzlichen Mindesterfordernisses - aus, wenn die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Entgeltaufstockung, zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) nur in dem genannten Zeitraum von sechs Jahren erbracht werden. Gleichwohl liegt im Gesamtzeitraum (z.B. 10 Jahre) Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes vor.

 

(2) Beginn der Altersteilzeit im Dezember 2009

Bei Arbeitnehmern, die aufgrund der Befristung der Förderfähigkeit der Altersteilzeit noch während des Monats Dezember 2009 mit der Altersteilzeitarbeit beginnen, liegt Nahtlosigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG auch dann vor, wenn die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt vereinbart wird, zu dem der Arbeitnehmer die Anspruchsvoraussetzungen für einen Altersrentenanspruch erfüllt. Unschädlich ist es in diesen Fällen, wenn im Hinblick auf die Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI die Zahlung der Rente erst ab dem 01. des Folgemonats beginnt.

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