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Fahrtkosten | Verpflegungsmehraufwendungen pauschal | Übernachtungskosten[1] | ||
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nachgewiesen | pauschal | |||
Doppelte Haushaltsführung im Inland mit eigenem Hausstand | Erste und letzte[2] Fahrt: tatsächliche Aufwendungen; mit eigenem Pkw alternativ 0,30 EUR je gefahrenem km |
Für 3 Monate volle Kalendertage: 28 EUR An- und Abreisetag bei Familienheimfahrten: 14 EUR |
Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe Obergrenze von 1.000 EUR mtl. (bzw. 12.000 EUR im Jahr) |
3 Monate wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Inland 20 EUR je Übernachtung Folgezeit: 5 EUR je Übernachtung |
Eine Heimfahrt je Woche: tatsächliche Aufwendungen bei Flugzeug, ansonsten Entfernungspauschale[3] (nicht bei Firmenwagen) von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 EUR für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer[4] oder Kosten eines 15-minütigen Telefonats |
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Doppelte Haushaltsführung im Ausland mit eigenem Hausstand | Siehe inländische doppelte Haushaltsführung | 3 Monate die jeweils vom BMF bekannt gegebenen Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen | Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe | 3 Monate wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland. Folgezeit: 40 % des jeweiligen Auslandsübernachtungsgeldes |
Arbeitnehmer mit doppelter Unterkunft ohne eigenen Hausstand und Einsatzwechseltätigkeit im Inland[5] | Sämtliche Fahrten: tatsächliche Aufwendungen mit eigenem Pkw 0,30 EUR je gefahrenem km | Wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand | Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe | Wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Inland 20 EUR je Übernachtung |
Arbeitnehmer mit doppelter Unterkunft ohne eigenen Hausstand und Einsatzwechseltätigkeit im Ausland[6] | Sämtliche Fahrten: tatsächliche Aufwendungen mit eigenem Pkw 0,30 EUR je gefahrenem km | Wie bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand | Die notwendigen Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe | Wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten im Ausland |
[1] Bei derselben doppelten Haushaltsführung darf ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahres vorgenommen werden.
[2] Die doppelte Haushaltsführung wird ohne zeitliche Grenze steuerlich anerkannt. Bei einer länger dauernden auswärtigen Beschäftigung dürfen die genannten Beträge für die Gesamtdauer steuerfrei ersetzt werden. Dies gilt ggf. auch für die letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung.
[3] Statt der Entfernungspauschale können bei Menschen mit Behinderung 0,30 EUR je gefahrenem km berücksichtigt werden, sofern der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder mindestens 50 und eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen "G") vorliegt.
[4] Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können alternativ die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei erstattet werden, sofern diese höher sind.
[5] Für Arbeitnehmer, die ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, gelten zeitlich unbegrenzt Reisekostensätze.
[6] Für Arbeitnehmer, die ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, gelten zeitlich unbegrenzt Reisekostensätze.
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