Der Arbeitgeber kann die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass einer zeitlich unbeschränkten oder beschränkten doppelten Haushaltsführung steuerfrei vergüten, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als vom Arbeitnehmer als Werbungskosten hätten abgezogen werden dürfen.[1]

Dabei ist auf folgende Sonderregelungen zu achten, die ausschließlich für den steuerfreien Ersatz von Mehraufwendungen durch den Arbeitgeber gelten[2]:

  • Arbeitgeber muss Wahlrecht des Arbeitnehmers nicht berücksichtigen: Das Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen doppeltem Haushalt und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für den Arbeitgeberersatz ohne Bedeutung. Allerdings wird das Finanzamt dann die ursprüngliche Steuerfreiheit korrigieren, indem es diese Arbeitgeberleistungen auf die Werbungskosten anrechnet.
  • Keine Übernachtungspauschale bei unentgeltlicher Nutzung: Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem Beschäftigungsort im Inland dürfen anders als bei den Werbungskosten auch ohne Einzelnachweis für die ersten 3 Monate täglich mit einem Pauschbetrag von 20 EUR und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag von 5 EUR steuerfrei ersetzt werden. Diese Möglichkeit entfällt, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Ein Wechsel des Verfahrens ist zulässig. Der Arbeitgeber darf bei ein und derselben doppelten Haushaltsführung das Wahlrecht zwischen Pauschbeträgen und Einzelnachweis unterschiedlich ausüben. Ein Wechsel des Verfahrens kann insbesondere nach Ablauf von 3 Monaten von Bedeutung sein, wenn nur noch der geringere Pauschbetrag von 5 EUR je Übernachtung möglich ist.
  • Keine Pauschalbesteuerung für Verpflegungsmehraufwendungen: Für den steuerfreien Ersatz von Verpflegungskosten sind im Rahmen der 3-Monatsfrist die Pauschbeträge zu beachten, die für berufliche Auswärtstätigkeiten gelten. Dies bedeutet, dass für die ersten 3 Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort an Tagen der An- und Rückreise bei Familienheimfahrten die Verpflegungspauschale von 14 EUR zum Ansatz kommt. Nicht zulässig ist indes die Pauschalbesteuerung mit 25 %, falls der Arbeitgeber einen höheren Verpflegungsersatz gewährt. Diese Möglichkeit ist ausschließlich auf Dienstreisen und Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeiten beschränkt.[3]

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