Als weitere Voraussetzung für das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats – auch wenn die 183-Tage-Frist nicht überschritten ist – darf der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein. Der Arbeitgeber muss daher im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder in einem Drittstaat ansässig sein. Lediglich die DBA mit Norwegen und Österreich fordern für eine Besteuerung im Wohnsitzstaat die Identität des Ansässigkeitsstaats des Arbeitgebers und des Wohnsitzstaats des Arbeitnehmers.

Definition "Arbeitgeber"

Arbeitgeber ist dabei derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitnehmer muss dem Unternehmen

  • seine Arbeitsleistung schulden,
  • unter dessen Leitung tätig werden und
  • dessen Weisung unterworfen sein.

Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff[1] bestimmt sich nicht danach, wer das Arbeitsentgelt zahlt.[2] Entscheidend ist, wer den Aufwand für den auf die Auslandstätigkeit entfallenden Arbeitslohn wirtschaftlich zu tragen hat.[3]

Der ausländische Einsatz muss zudem im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgen und der Arbeitnehmer aufgrund der dortigen Weisungen in dessen Arbeitsablauf eingebunden sein.[4]

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung: 3-Monatsfrist bei Entsendung im Konzern

Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff ist auch für die Anwendung der 183-Tage-Regelung bei der Arbeitnehmerentsendung zwischen konzernrechtlich verbundenen Unternehmen maßgebend. Eine Vereinfachungsregelung soll die Abgrenzung bei internationalen Konzernen erleichtern.[5] Danach besteht für die Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen von bis zu 3 Monaten die widerlegbare Vermutung, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Eingliederung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Die 3-Monatsfrist als Anscheinsvermutung ist für sachlich zusammenhängende Tätigkeiten auch jahresübergreifend anzuwenden.

Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff für die Prüfung der 183-Tage-Regelung. Aufgrund der bei DBA gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist abkommensrechtlich der im Tätigkeitsstaat ansässige Entleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers anzusehen.[6]

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