Kontrollmitteilungen sind schriftliche Feststellungen des Betriebsprüfers zu dem Zweck der steuerlichen Überwachung. Dabei geht es vor allem um die Aufdeckung von Zahlungsvorgängen, die der Zahlende als Betriebsausgabe abgesetzt hat, jedoch beim Empfänger eventuell nicht verbucht und versteuert wurden (z. B. im Zusammenhang mit Provisions- und Zinszahlungen). Beim geprüften Unternehmen spielen Kontrollmitteilungen in 2-facher Hinsicht eine Rolle:

  • Kontrollmitteilungen über das eigene Unternehmen: Dem Betriebsprüfer liegen u. U. Kontrollmitteilungen vor, die ihm von anderen Dienststellen der Finanzverwaltung übermittelt wurden. Hat das geprüfte Unternehmen die in den Kontrollmitteilungen ausgewiesenen Beträge ordnungsgemäß als Einnahmen erfasst, gibt es keine Probleme. Waren Beträge nicht erfasst, muss man glaubhaft machen, dass es sich dabei um ein Versehen und nicht um eine vorsätzliche Steuerverkürzung handelte.
  • Kontrollmitteilungen über andere Unternehmen: In der Buchhaltung des geprüften Unternehmens sind Betriebsausgaben ausgewiesen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass der Geschäftspartner keine entsprechenden Einnahmen erfasst, d. h. die empfangenen Zahlungen steuerlich "unter den Tisch fallen" lässt.
  • Einsatz von Suchmaschinen: Bereits seit 2006 ist die Internetsuchmaschine XPIDER im Einsatz. Die Suchmaschine sammelt selbstständig Informationen nach Kriterien, die der Nutzer selbst festlegen kann. Diese Suchmaschine wird u. a. auch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingesetzt. Z. B., um in Internet-Auktionshäusern wie Ebay, reBay, momox oder anderen Kleinanzeigenmärkten in der regionalen Zeitung oder anderen Verkaufsportalen systematisch nach Steuerhinterziehern zu fahnden. Auch Privatverkäufer, die in größerem Umfang Waren verkaufen, können mit XPIDER von der Steuerfahndung kontrolliert werden. So werden täglich ca. 100.000 Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten geprüft. Möglich ist es z. B., Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen gelistet nach Anbietern herauszusuchen und mit den Finanzdaten abzugleichen. Nach welchen Kriterien jemand als steuerlich interessanter Fall eingestuft wird, ist allerdings unklar - die Bundesregierung gibt dazu keine Auskunft. Seit 2013 müssen die Anbieter von Verkaufsportalen Name, Anschrift und Bankverbindung der Verkäufer auf Anfrage der Finanzbehörden herausgeben und sie müssen alle Verkäufe jederzeit vollständig auflisten können (so zuletzt BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12). Auch die Portale für Geldanlagen sind unterdessen im Visier der Finanzbehörden. Hier wird systematisch im Internet nach Steuerhinterziehern "gefahndet" - das betrifft FinTech-Unternehmen, z. B. Smava.de oder Auxmoney.de.
 
Praxis-Tipp

Geschäftspartner über Kontrollmitteilungen benachrichtigen

Vielfach kennt der GmbH-Geschäftsführer die Betroffenen der Kontrollmitteilungen, weil er mit ihnen in ständigem Geschäftsverkehr steht. Unter Umständen sollte man die betreffenden Personen bzw. Unternehmen von ausgestellten Kontrollmitteilungen unterrichten. Der Betroffene kann dann noch über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken, bevor das Finanzamt mit Nachforschungen beginnt. Ein derartiger "Service" soll natürlich auch der künftigen Geschäftsbeziehung zugute kommen. Die Benachrichtigung von Geschäftspartnern über Kontrollmitteilungen ist zulässig. Man sollte deshalb versuchen, entsprechende Informationen vom Prüfer zu erhalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge