Muss ein Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers eine Dienst- oder Werkwohnung beziehen, können hierdurch entstehende Aufwendungen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, als Werbungskosten (Umzugskosten) anerkannt werden, auch wenn es sich um einen Umzug am selben Ort handelt.[1]

[1]

S. Umzugskosten.

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