Für den Vertragsinhalt bei Werkmietwohnungen gelten keine rechtlichen Besonderheiten, sondern das allgemeine Mietrecht.[1] Für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.[2] Streitigkeiten sind daher vor den Amtsgerichten auszutragen.[3]

Bei der Kündigung der Werkmietwohnung ist zu unterscheiden, ob diese während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Kündigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis

Während des Arbeitsverhältnisses gelten auch für die Kündigung die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften des BGB, falls nicht – was häufig der Fall sein wird – die Kündigung des Mietvertrags vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich oder stillschweigend durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.

Kündigung bei beendetem Arbeitsverhältnis

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet bei Werkmietwohnungen nicht etwa automatisch auch das Mietverhältnis. Vielmehr bedarf es dazu einer schriftlichen Kündigung des Mietvertrags. § 576 BGB erleichtert die Kündigung durch Verkürzung der Kündigungsfristen, soweit das Mietverhältnis nicht bereits länger als 10 Jahre angedauert hat.

Die Kündigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ausreichend dafür ist der Nachweis, dass sich ein Arbeitnehmer des Vermieters um die Wohnung beworben hat. Im Übrigen gelten bei Werkmietwohnungen erleichterte Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere bei funktionsgebundenen Werkmietwohnungen.[4]

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