Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers in Form von Garagengeld sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder selbst angemieteten Garage unterstellt. Arbeitgeberleistungen für eine Firmenwagengarage zählen – anders als die Einnahmen aus der entgeltlichen Überlassung von Werbeflächen am privaten Pkw, die der BFH beim Arbeitnehmer den Arbeitslohneinkünften zurechnet[2]- zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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