Für Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR[1] im Zeitpunkt der Erstzulassung werden – entsprechend der Kürzung bei der 1-%-Regelung[2]- bei der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten und damit die Abschreibungsbeträge seit 2020 nur mit 25 % angesetzt.[3] Voraussetzung ist, dass die Anschaffung des E-Dienstwagens in den Jahren 2019 bis 2030 erfolgt ist.
Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA-Beträge die monatlichen Leasingraten, die ebenfalls nur zu 25 % bei der Berechnung des Kilometersatzes einbezogen werden. Der 25-%-Ansatz der Abschreibungs- und Leasingbeträge gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.
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