Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber zahlt, mindern den geldwerten Vorteil sowohl bei der 1-%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode.[1]. Übersteigt das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil, führt dies weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer. Die Anrechnung von Nutzungsentgelten kann maximal dazu führen, dass sich der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung auf 0 EUR vermindert.[2] Dasselbe gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen in Fällen des Gehaltsverzichts.[3] Zu den anrechenbaren Zahlungen des Arbeitnehmers zählen nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch individuelle Betriebskosten, insbesondere übernommene Treibstoffkosten sind als Nutzungsentgelt bei der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode vorteilsmindernd zu berücksichtigen.[4] Dabei kann die Anrechnung von Nutzungsentgelten maximal dazu führen, dass sich der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung auf 0 EUR vermindert.

Anrechenbare Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zu Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Zwischenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mindert, ist ein arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbarter

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag, z. B. eine feste Monatspauschale oder eine zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlung,
  • kilometerabhängiger Pauschbetrag, z. B. eine Kilometerpauschale,
  • Betrag in Form der vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten bzw. Zuzahlung zu Leasingsonderkosten,
  • Betriebskostenbetrag in Form der vom Arbeitnehmer vollständig oder teilweise übernommenen einzelnen (laufenden) Fahrzeugkosten des Dienstwagens.

Anrechenbare, vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten sind sämtliche Fahrzeugaufwendungen, die bei der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkostenberechnung für die Ermittlung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einzubeziehen sind. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und dem Arbeitnehmer später weiterbelastet werden, oder wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die später am Ende des Jahres anhand der tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.[5]

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