Zu den nicht versicherten Tätigkeiten zählen insbesondere

  • ein privater Besuch,
  • ein Spaziergang,
  • der Aufenthalt im Hotelzimmer,
  • die Einnahme eines Essens,
  • das Schlafen.

Gefahrbringende Umstände

Dabei muss die fremde Umgebung, in der sich ein Dienstreisender aufhält, besonders beachtet werden: Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann während einer Dienst- oder Geschäftsreise innerhalb eines Hotels ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden gegeben sein. Das gilt auch bei einer dem privaten, nicht versicherten Bereich angehörenden Verrichtung, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären.[1] Versichert ist der Arbeitnehmer wegen dieser besonderen Gefahren, denen er ausgesetzt ist, weil er sich auf der Dienstreise befindet. An einem nicht vertrauten Ort sind die Versicherten anderen, unbekannten Gefahrenbereichen ausgesetzt als zu Hause. In einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind damit nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. Das gilt beispielsweise, wenn besonders gefahrbringende Umstände am Ort der auswärtigen Unterbringung den Unfall verursacht haben.

 
Wichtig

Versicherungsschutz trotz persönlicher Bedürfnisbefriedigung

Für unvermeidbare persönliche Verrichtungen am fremden Aufenthaltsort muss berücksichtigt werden, dass Beschäftigte dabei anderen Gefahren ausgesetzt sind, als denen der gewohnten Umgebung zu Hause. Für Unfälle, die der Arbeitnehmer im Hotel wegen Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erleidet, besteht der Unfallversicherungsschutz demnach auch dann, wenn die unfallbringende Tätigkeit unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung diente. Die Tatsache, dass der Beschäftigte durch die Dienstreise in diesen fremden Gefahrenbereich gekommen ist, wird als entscheidend für die Beurteilung angesehen.

Für den Versicherungsschutz ist darauf abzustellen, ob das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich mitverursacht hat.

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