Soweit der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, besteht auch Beitragsfreiheit.[1] Gleiches gilt, wenn das Aufladen bei einem nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen des Arbeitgebers erfolgt. Diese steuerrechtliche Förderung galt zunächst befristet für vor dem 1.1.2021 angeschaffte Fahrzeuge. Die Frist wurde auf Zeiträume vor dem 1.1.2031 erweitert.[2] Das wirkt sich entsprechend auch auf die Beitragsfreistellung zur Sozialversicherung aus.

Liegt hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, z. B. weil die für die Steuerfreiheit geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, besteht auch Beitragspflicht in der Sozialversicherung.[3]

[2] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

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