Die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen endet kraft Gesetzes oder durch Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft.

6.1 Ende kraft Gesetzes

Wenn ein Unternehmen beendet wird (Unternehmensaufgabe, Ende des Insolvenzverfahrens etc.), endet auch die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft. Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Unternehmen "erlöschen". Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Unternehmen endgültig und dauernd eingestellt worden ist. In einem Unternehmerwechsel liegt jedoch keine Einstellung, hier tritt der neue Unternehmer in das durch den Aufnahmebescheid begründete bestehende Rechtsverhältnis ein.

6.2 Ende durch Überweisung

Wenn sich die Beteiligten über den Übergang eines Unternehmens von einer auf eine andere Berufsgenossenschaft geeinigt haben[1] oder ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts vorliegt, erteilt die abgebende Berufsgenossenschaft dem Unternehmer einen Bescheid über das Ende der Zuständigkeit, die nun zuständige Berufsgenossenschaft stellt ihre Zuständigkeit gegenüber dem Unternehmer förmlich fest.[2]

[1]

S. Abschn. 5.

[2]

S. Abschn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge