Unter den oben geschilderten Voraussetzungen kann das Unternehmen entweder von Anfang an[1] oder nach angemessener Beobachtungsdauer[2] an die sachlich zuständige Berufsgenossenschaft überwiesen werden.

Wenn eine Berufsgenossenschaft das Überweisungsverfahren betreibt, muss sie den Unternehmer nicht um Zustimmung bitten, obwohl seine Interessen betroffen sind. Sie muss ihn lediglich anhören.

Bei Streit zwischen den Beteiligten über die Zuständigkeit kann das Sozialgericht angerufen werden. Klagt der Unternehmer, so ist das Gericht am Sitz des Unternehmens anzurufen. Klagt die Berufsgenossenschaft, so ist das Sozialgericht am Sitz der klagenden BG zuständig. Allerdings führen die Berufsgenossenschaften zunächst ein internes Streitverfahren durch.

Der direkte Weg für den Unternehmer ist eine Leistungsklage auf Überweisung, daneben ist eine Feststellungsklage auf Feststellung der Zuständigkeit möglich.

[1]

S. Abschn. 5.1.

[2]

S. Abschn. 5.2.

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