Die Zuständigkeiten der Berufsgenossenschaften sind historisch gewachsen. Es fehlt an einer Regelung der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Daher kann es leicht vorkommen, dass die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig ist. Gelegentlich kommt es auch vor, dass eine Berufsgenossenschaft ein Unternehmen ohne eingehende Prüfung formell aufnimmt, um drohendem Schwund von Unternehmen entgegenzuwirken.

 
Hinweis

Zuständigkeitskorrektur auch nach formellem Aufnahmebescheid möglich

Eine Korrektur im Interesse des Unternehmers kann erforderlich sein, wenn die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft günstigere Beiträge hat. Eine Korrektur zugunsten der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft liegt immer in deren Interesse. Sowohl der Unternehmer als auch die wirklich zuständige Berufsgenossenschaft können in diesem Fall die Überweisung des Unternehmens beantragen.

Voraussetzung für eine Überweisung wegen unrichtiger Feststellung der Zuständigkeit ist, dass die Zuständigkeitserklärung von Anfang an unrichtig war. Diese Voraussetzung definiert der Gesetzgeber wie folgt: "Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde."

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