PKV-Versicherte, die Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder Unterhaltsgeld beziehen, werden Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Pflegeversicherung.[1] Ausnahmen:

  • Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen, wenn der Betreffende in den 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse war. Zudem müssen die Betroffenen mindestens die Hälfte dieser Zeit "versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig" gewesen sein.[2]
  • Empfänger von Bürgergeld, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug zuletzt privat versichert waren, bleiben weiter privat versichert, wenn sie bestimmten Berufsgruppen angehören.[3] Dazu zählen beispielsweise Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.[4]
 
Praxis-Tipp

Befreiung von der Versicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld

Privat Versicherte können sich beim Bezug von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren.[5] In einem solchen Fall ist ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Nach der Bestätigung zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Beitrag für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt maximal für die Summe, die bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV zu zahlen wäre.

Wenn die Arbeitslosigkeit weniger als 12 Monate dauert, können ehemals privat Versicherte von der gesetzlichen Kasse wieder in den alten Privat-Vertrag zurückwechseln. Bedingung: Sie müssen vor der Arbeitslosigkeit mindestens 5 Jahre privat versichert gewesen sein und sie dürfen durch ihre neue Beschäftigung nicht anderweitig versicherungspflichtig geworden sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge