Will der Betriebsrat Umfragen in der Belegschaft durchführen, so kann er dies grundsätzlich im Rahmen seines Aufgabenbereichs und unter Beachtung der allgemeinen Regelungen für seine Tätigkeit und ohne eine Einbeziehung des Arbeitgebers in die Planung oder Durchführung der Umfrage tun. Begrenzt ist sein Handeln lediglich durch die Verpflichtung, darauf zu achten, dass Betriebsablauf und Betriebsfrieden nicht gestört werden und dass sich die Fragen und die Form der Befragung dem Regelungsbereich der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewegen. Der Arbeitgeber muss hingegen bei der Planung einer Mitarbeiterumfrage die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 80 Abs. 2, 94 BetrVG beachten und demnach den Betriebsrat vorab informieren und beteiligen. Ihren Grund findet diese unterschiedliche Ausgestaltung von Einbeziehungs- und Beteiligungspflicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Mitarbeiterumfragen im gesetzlich dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabenbereich. Im Rahmen der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit kann vom Betriebsrat aber erwartet werden, dass er den Arbeitgeber vorab über eine von ihm geplante Mitarbeiterumfrage informiert. Mit dem Ziel, Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, könnte der Abschluss einer Regelungsabrede über die Planung und Durchführung von Mitarbeiterumfragen in Erwägung gezogen werden. U. a. könnte dort die Verpflichtung der Vorab-Information und gemeinsamen Beratung geregelt sein.

So ist die Durchführung einer vom Betriebsrat initiierten Fragebogenaktion unter jugendlichen Arbeitnehmern zulässig, soweit sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Jugendvertretung und des Betriebsrats halten und Betriebsablauf wie auch Betriebsfrieden nicht gestört werden.[1] Maßgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalls, insbesondere müssen die gestellten Fragen einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, und zwar sowohl was den Inhalt und seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats anbetrifft, als auch was die Form der Fragen anbetrifft. Schließlich ist die konkrete Durchführung der Fragebogenaktion daraufhin zu prüfen, ob dabei vermeidbare betriebliche Ablaufstörungen eintreten.

[1] ArbG Berlin, Beschluss v. 24.10.2007, 77 BVGa 16633/07; BAG, Beschluss v. 8.2.1977, 1 ABR 82/74.

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