OFD Frankfurt, 9.1.2015, S 1301 A - 90 - St 514
Auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AO wurden durch Rechtsverordnung vom 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2185, (KonsVerAUTV) bestehende Konsultationsvereinbarungen mit Österreich in nationales Recht umgesetzt (zu Konsultationsvereinbarungsverordnungen im Allgemeinen, siehe ofix: DBA/OECD/64).
Die KonsVerAUTV ist bei der Anwendung und Auslegung des DBA-Österreich stets mitzuberücksichtigen.
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1.1.2010 anzuwenden (§ 7 KonsVerAUTV).
Die deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung hat folgenden Inhalt (Stand: 1.1.2015):
§ 1 – Abkommen
§ 2 – Anwendungsbereich
§ 3 – Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern
§ 4 – Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber
§ 5 – Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot
§ 6 – Abfindung, Urlaubsentschädigung und Qualifikationskonflikte
§ 7 – Anwendungsregelung
§ 8 – Inkrafttreten
Normenkette
DBA-Österreich 2000/KonsVerV
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