
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Er ist insbesondere zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten verpflichtet, sofern sie sich in dem durch § 14 BBiG gezogenen Rahmen halten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG). Daneben hat der Auszubildende an den außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden von der Arbeitsleistung freigestellt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG). Stellt der Ausbildende den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht frei und versäumt dieser schuldhaft die Teilnahme, so kann dies nach vorheriger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtfertigen.[1]
Daneben hat der Auszubildende nach § 13 Satz 2 BBiG
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten (Nr. 4);
- Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (Nr. 5);
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (Nr. 6);
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen (Nr. 7).
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