Begriff

Deputate sind die Abgabe von Produkten und Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Teil der Entlohnung. So erhalten Mitarbeiter des Brauereigewerbes einen Haustrunk oder Arbeitnehmer im Kohle- oder Untertagebau Deputat-Kohle. Gebräuchlich sind Deputate auch in der Land- und Forstwirtschaft. Wird eine Gaststätte mit Übernachtungsmöglichkeiten betrieben, stellt die Zurverfügungstellung von Kost und Logis an eigene Arbeitnehmer ausnahmsweise auch ein Deputat dar.

Deputate sind Sachzuwendungen, die grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung darstellen. Jedoch ist zu prüfen, ob für die Sachzuwendungen die Rabattregelungen angewendet werden können: Der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR jährlich ist auf Waren und Dienstleistungen anwendbar, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlässt, die jedoch für Dritte hergestellt und vertrieben werden. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Waren i. H. v. 1.080 EUR steuerfrei überlassen. Der maßgebliche Wert ergibt sich aus dem Endverbraucherpreis abzüglich 4 % Bewertungsabschlag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerpflicht von Deputaten s. § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Der sog. große Rabattfreibetrag ist in § 8 Abs. 3 EStG i. V. m. R 8.2 LStR geregelt.

Sozialversicherung: Zur Beitragspflicht der Deputate ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Begriff des Arbeitsentgelts definiert. Sofern Deputate steuerfrei sind, ergibt sich die Beitragsfreiheit aus § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Deputate bis 1.080 EUR im Jahr frei frei

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