Für das Erhebungsverfahren des Solidaritätszuschlags gelten die Verfahrensvorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.[1] Daraus folgt insbesondere, dass der Arbeitgeber für den Solidaritätszuschlag haftet, den er einzubehalten und abzuführen hat.[2] Andererseits können Zweifelsfragen des Arbeitgebers zur Erhebung und Berechnung des Zuschlags im Wege einer Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt beantwortet werden.[3]
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