Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich).

Die nach diesem Verfahren für den laufenden Arbeitslohn eines Lohnzahlungszeitraums ermittelte Lohnsteuer ist auch Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, wobei die Nullzone und die Milderungsregelung zu beachten sind.

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