(1) 1In Vietnam wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

2Bezieht eine in Vietnam ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so läßt Vietnam

 

a)

zum Abzug von der Steuer vom Einkommen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Einkommensteuer entspricht;

 

b)

zum Abzug von der Steuer vom Vermögen dieser Person einen Betrag zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht.

3Der Abzug darf aber in keinem Fall den Teil der vietnamesischen Einkommensteuer oder Vermögensteuer übersteigen, der nach den Bestimmungen des vietnamesischen Steuerrechts vor dem Abzug ermittelt wurde.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Die Einkünfte aus Vietnam sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, werden von der deutschen Steuer freigestellt, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so freigestellten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

3Für Dividenden gilt die Freistellung nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Vietnam ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

4Von Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen freigestellt, wenn deren Dividenden, falls solche gezahlt werden oder gezahlt worden wären, nach dem vorhergehenden Satz freizustellen sind oder wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden aus Vietnam stammenden Einkünften und den dort gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die vietnamesische Steuer angerechnet, die nach vietnamesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen;

cc)

Lizenzgebühren;

dd)

Vergütungen für technische Dienstleistungen;

ee)

Einkünfte im Sinne des Artikels 13 Absatz 4;

ff)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

gg)

Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

 

c)

Für die Zwecke der unter Buchstabe b vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der vietnamesischen Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags angesetzt

aa)

bei den unter Buchstabe a nicht genannten Dividenden mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden,

bb)

bei Zinsen mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, jedoch mit 5 vom Hundert solange Artikel 5 des Protokolls anwendbar ist, und

cc)

bei Lizenzgebühren mit 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren,

wenn die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens gezahlt werden.

 

d)

1Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a werden Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

2Für Einkünfte im Sinne von Artikel 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte gilt die Freistellung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in Vietnam ansässigen Gesellschaften stammen, die aktive Tätigkeiten ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.

3Aktive Tätigkeiten sind in Vietnam ausgeübte Herstellung und Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung und technische Dienstleistung und Bank- oder Versicherungsgeschäfte.

4Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so ist nur das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b, mit Ausnahme der fiktiven Anrechnung nach Buchstabe c, anzuwenden.

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