(1) Einkünfte, die berufsmäßige Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) sowie Sportler, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beziehen, können in diesem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln eines der Vertragsstaaten gefördert wird.

 

(2) Sind die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht erfüllt, so können ungeachtet der Artikel 5 und 12 dieses Abkommens die Einkünfte in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

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