(1) 1Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn diese Person ihre Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der dieser Betriebstätte zugerechnet werden kann.

 

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Waren oder Erzeugnissen für die Person werden einer Betriebstätte keine Einkünfte zugerechnet.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehenen Regelungen.

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