BMF, 6.10.2015, IV B 3 - S 1301 - POL/13/10001 - 01

Abkommen vom 14.5.2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen);

Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen

1 Anlage

Anliegend übersende ich die am 17.8.2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl 2004 II S. 1304, BStBl 2005 I S. 349; DBA Polen) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung – Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung). Danach ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Artikel 19 Absatz 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Artikel 19 Absatz 4 i.V.m. Absatz 1 Buchstabe a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Vereinbarung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen.

 

Anlage

Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen schließen die folgende Vereinbarung („Vereinbarung”) über den Anspruch der Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland auf Vergünstigungen nach Artikel 19 Absatz 4 (Öffentlicher Dienst) des am 14.5.2003 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der jeweils geltenden Fassung („Abkommen”). Die Vereinbarung wird nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens (Verständigungsverfahren) geschlossen:

(1) Die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland gilt als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.

(2) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Maßgebend für das Inkrafttreten ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist anzuwenden auf Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Vereinbarung in Kraft getreten ist.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden.

Bundesministerium der Finanzen Polnisches Finanzministerium
Christian Unger Janusz Cichon
Berlin, 17.8.2015  
 

Normenkette

DBA-Polen Art. 19 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 743

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