(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. 2Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nach Absatz 2 zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

 

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

 

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

 

(7) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es im anderen Staat durch einen Angestellten oder einen Vertreter, bei dem es sich nicht um einen unabhängigen Vertreter im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 handelt, Prämien einzieht oder im anderen Staat gelegene Risiken versichert.

 

(8) Wenn

 

a)

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter entweder unmittelbar oder über ein zwischengeschaltetes Treuhandvermögen oder mehrere solcher Vermögen Anspruch auf einen Teil der Gewinne eines Unternehmens hat, das im anderen Vertragsstaat von dem Treuhänder eines Treuhandvermögens betrieben wird, bei dem es sich nicht um ein für die Besteuerung wie eine Gesellschaft behandeltes Treuhandvermögen handelt, und

 

b)

der Treuhänder im Verhältnis zu dem Unternehmen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 5 eine Betriebsstätte im anderen Staat hätte,

gilt das von dem Treuhänder betriebene Unternehmen als ein Unternehmen, das von der im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte betrieben wird, und der erwähnte Teil der Unternehmensgewinne wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.

 

(9) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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