(1) Ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.

 

(2) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat lediglich als

 

a)

Student einer Universität, Hochschule oder Schule in diesem Vertragsstaat,

 

b)

Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten),

 

c)

Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Organisation vornehmlich zum Studium oder zu Forschungsarbeiten, oder

 

d)

Mitarbeiter eines Programms der technischen Zusammenarbeit, an dem die Regierung dieses Vertragsstaats beteiligt ist,

aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in dem erstgenannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit hinsichtlich:

i) aller für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,
ii) des Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums, und
iii) während der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7 200 DM (in Worten: siebentausendzweihundert Deutsche Mark) oder deren Gegenwert in pakistanischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in diesem Staat ausübt, um die Mittel für diese Zwecke zu ergänzen.

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