(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

(2) Im Sinne des Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Ver tretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat sowie Staatsangehörige des Entsendestaats ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern vom Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

 

(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe und Bedienstete sowie Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung eines Drittstaats, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, wenn sie dort nicht den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern vom Einkommen unterworfen sind wie in diesem Staat ansässige Personen.

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