(1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern einschließlich der Steuerzuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten Hilfe und Beistand leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates rechtskräftig geschuldet sind.

 

(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen; daß die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.

 

(3) 1Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustellungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Einziehung und Beitreibung der eigenen Steuern anwendbar sind. 2Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist.

 

(4) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen kann der Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.

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