(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. 2Ist das Unternehmen in dieser Weise gewerblich tätig, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

 

(2) Ist ein Unternehmen eines Vertragstaats in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

 

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer in einem Vertragstaat gelegenen Betriebstätte werden alle Aufwendungen, die nach dem Recht dieses Vertragstaats abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, zum Abzug zugelassen, soweit die Aufwendungen bei vernünftiger Betrachtungsweise der Betriebstätte zugerechnet werden können, einschließlich der so abzugsfähigen und zurechenbaren Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, gleichgültig, ob sie in dem Vertragstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

 

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

 

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

 

(6) Reichen die Informationen, die der betreffenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, für die Ermittlung der der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aus, so kann die zuständige Behörde die Gewinne nach pflichtmäßigem Ermessen oder durch Schätzung ermitteln, vorausgesetzt, daß dabei die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze beachtet werden.

 

(7) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

 

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

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