FinMin Bremen, 19.3.2002, S 1301 - Dän - 5022 - 112

Die Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk International Skipregister” (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, werden nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet.

Art. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark stellt für beide Vertragsstaaten klar, dass Einkünfte im Wohnsitzstaat nur dann von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie im anderen Staat in Übereinstimmung mit dem Abkommen tatsächlich besteuert werden. In den o.g. Fällen ist die Rückfallklausel desArt. 24 Abs. 3 DBA-Dänemark für Einkünfte ab dem 1.1.2003 anzuwenden mit der Folge, dass diese Einkünfte ab diesem Zeitpunkt der deutschen Besteuerung unterliegen.

Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

DBA-Dänemark Art. 24 Abs. 3

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