(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person ist in dem anderen Vertragstaat mit dem Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen von der Steuer befreit.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine in einem Vertragstaat ansässige Person in dem anderen Vertragstaat mit dem Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen besteuert werden, soweit sich der Betrieb auf Orte in diesem anderen Staat beschränkt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragstaat ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an einem Pool, einer Beförderungs-Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsgesellschaft bezieht.

 

(4) Im Sinne dieses Artikels liegen Gewinne aus einem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen vor, der sich auf Orte in einem Staat beschränkt, wenn Passagiere, Vieh, Postgut, Güter oder Waren an einem Ort dieses Staates zur Beförderung an einen anderen Ort dieses Staates, oder im Falle Australiens an einen Ort im Territorium Papua oder im Treuhandgebiet Neuguinea, an Bord genommen werden.

 

(5) Der in einem Vertragstaat zu besteuernde Gewinn aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, mit dem eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person nach Absatz 2 oder 3 im erstgenannten Staat besteuert werden kann, darf 5 vom Hundert des Betrages (nach Abzug der Rabatte) nicht übersteigen, der für die Beförderungsleistung im Rahmen dieses Betriebs gezahlt wurde oder zu zahlen ist.

 

(6) 1Absatz 5 gilt nicht für die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht, deren Hauptgeschäftssitz sich in dem anderen Vertragstaat befindet; er gilt auch nicht für die Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, wenn diese Gewinne nicht aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Postgut, Gütern oder Waren stammen. 2In diesen Fällen gilt Artikel 7, wobei aber in die Gewinne, mit denen diese Person zur australischen Steuer herangezogen wird, keine im Territorium Papua oder im Treuhandgebiet Neuguinea besteuerten Gewinne einbezogen werden dürfen.

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