In Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ist der Grundsatz der Rechtmäßigkeit niedergelegt. Dies bedeutet, dass für jeden Datenverarbeitungsvorgang eine Rechtsgrundlage erforderlich ist.[1] Im nationalen Recht wurde dieses Strukturprinzip des Datenschutzrechts bislang als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[2] bezeichnet.

Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit kommt vor allem in den Generalklauseln der Art. 6, 9 DSGVO zum Ausdruck. Diese beiden Vorschriften machen deutlich, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sie auf einen der dort abschließend aufgelisteten Erlaubnistatbestände gestützt werden kann. Art. 6, 9 DSGVO konkretisieren so den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO normierten Rechtmäßigkeitsgrundsatz. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten[3] dürfte – nachdem der EuGH den bislang herangezogenen § 26 Abs. 1 BDSG jüngst für europarechtswidrig erklärt hat[4] – in der Praxis regelmäßig Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b bzw. f DSGVO (Erfüllung eines Vertrags bzw. eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen) der einschlägige Erlaubnistatbestand zur Legitimierung einer Verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis sein.

[1] Vgl. ErwGr 40.
[2] Krit. Simitis/Scholz/Sokol, BDSG, 8. Aufl 2014, § 4 Rz. 3.
[4] Vgl. EuGH, Entscheidung v. 30.3.2023, C-34/21.

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