Des Weiteren stellt sich die Frage, inwieweit durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge vom GeschGehG abgewichen werden darf. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GeschGehG stellt klar, dass die Autonomie der "Sozialpartner", Kollektivverträge abzuschließen, unberührt bleibt. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass die Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich des GeschGehG grundsätzlich einschränken und erweitern können.[1] Auch ein vom GeschGehG abweichender Begriff des Geschäftsgeheimnisses kann zugrunde gelegt werden.[2] Damit ist jedoch nicht geklärt, ob entsprechende Regelungen auch in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden können. Der Begriff der Sozialpartner ist insoweit nicht eindeutig, zumal § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG die Rechte der Arbeitnehmervertretungen gesondert regelt. Es besteht jedoch kein erkennbarer Anlass, dass der Gesetzgeber die Rechte der Betriebsparteien hinter denen der Tarifvertragsparteien zurücktreten lassen wollte.

Mithin kann sowohl durch Betriebsvereinbarung als auch durch Tarifvertrag vom Geschäftsgeheimnisgesetz abgewichen werden, sofern dadurch die Ausnahmen in § 5 GeschGehG unberührt bleiben.[3]

[1] Richter, ArbRAktuell 2019, 375 f.
[2] Naber/Peukert/Seeger, NZA 2019, 588; Richter, ArbRAktuell 2019, 375 f.
[3] Naber/Peukert/Seeger, NZA 2019, 588; Richter, ArbRAktuell 2019, 375 f.

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